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Ansprechpartner des Vereins Nossendorfer Kickers e.V.

Herr Henry Warnke
Spitzeck 2
17111 Nossendorf /OT Medrow

Tel: 0172/6301350

henry.warnke@web.de


Verantwortlich für den Inhalt dieser Webseite:  

Herr Henry Warnke
Spitzeck 2
17111 Nossendorf /OT Medrow

Tel: 0172/6301350

henry.warnke@web.de



Satzung des „SV Nossendorfer Kickers e.V.“ Seite 1 von 8
Satzung des „ SV Nossendorfer Kickers e.V. “
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ SV Nossendorfer Kickers e.V. “.
2. Sitz des Vereins ist in 17111 Nossendorf.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Neubrandenburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage
und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und
als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen
zu erproben.
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen
Jugendarbeit;
d) den Übungs- Trainings- und Wettkampfbetrieb in der Sportart Fußball.
e) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er
fördert Toleranz und ist politisch, sowie religiös neutral.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
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§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Hiervon wird allerdings folgende
Ausnahme festgelegt:
a) Der oder die Sporttrainer sowie der oder die Übungsleiter der
Fußballmannschaften des Vereins können gemäß §3 Nr. 26a EstG eine
finanzielle Übungsleiterpauschale für ihre Trainer- bzw. Übungsleitertätigkeit
erhalten. Die konkrete Höhe wird jeweils durch den Vorstand
verhältnismäßig vor dem Hintergrund des gemeinnützigen Zwecks des
Vereins und der Höhe seiner finanziellen Ausstattung bestimmt.
4. Dritte Personen oder Mitglieder des Vereins, welche durch den Verein
ehrenamtlich mit notwendigen Dienstleistungen für den Verein beauftragt
werden, können gemäß §3 Nr. 26a des EstG eine finanzielle Ehrenamtspauschale
aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die konkrete Höhe wird jeweils
durch den Vorstand unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund
des gemeinnützigen Zwecks des Vereins und der Höhe seiner finanziellen
Ausstattung bestimmt. Hiervon werden die Dienstleistungen erfasst, die vom
folgenden Personenkreis erbracht werden:
a) Reinigungspersonal
b) Platzwart
c) Aufsichtspersonal
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
und deren angeschlossenen Verbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
des Verbands nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des
Verbands nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt
der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
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§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen
ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht
begründet werden.
5. Personen, die den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben
finanziell und/oder materiell unterstützen, können als fördernde Mitglieder
aufgenommen werden, die stimmberechtigt sind. Es besteht die Möglichkeit der
Ehrenmitgliedschaft.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eventuelle noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen,
Vereinszielen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist
jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der
Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu
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erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa
eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschlussbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie
ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§8 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Beitragshöhe, Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin
Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
5. Aufnahmegelder und Spenden werden vom Vorstand festgelegt.
§9 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der
Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen
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liegen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist der Einladung
beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist, Absatz 2 gilt entsprechend. Das
Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Das Präsidium der Mitgliederversammlung wird aus der Mitte der Versammlung
per Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zu ernennen sind ein
Versammlungsleiter, ein Protokollant, sowie ein Präsidiumsbeisitzer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den
Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt
die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung
dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
2. Entlastung des Vorstands;
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Feststellung / Änderung / Auslegung / Abänderung der Satzung und
Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen;
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
9. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
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10. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verteilung des
Vereinsvermögens
§12 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) Vereinsvorsitzenden;
b) stellvertretenden Vereinsvorsitzenden;
c) Kassenwart / Kassierer;
d) Beisitzer(n)
2. Eine Personalunion ist zulässig.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bis zur Neuwahl des
Vorstands bestimmen.
5. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Vorstandssitzung jeweils eine Stimme.
§13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
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g) Berufung von Trainern und Übungsleitern;
h) Sponsorensuche und Sponsorenpflege
§14 Vorstand gem. §26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden
und den stellvertretenden Vereinsvorsitzenden vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§15 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen
vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Eine Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist
ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer, vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§16 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§17 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand
oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf.
2. Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Vorstands.
3. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegeben
gültigen Stimmen erforderlich.
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2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende
als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nossendorf. Die
Mittel sind von der Gemeinde für die benannten Zwecke in §2 zu verwenden.
§19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.04.2017
beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer
Kraft.
4. Alle Personenformulierungen der Satzung sind geschlechtsneutral und sprechen
somit Frauen und Männer gleichermaßen an.
Nossendorf, den 10.05.2017
(Ort, Datum)
Eigenhändige Unterschriften:
1. L
Henry Warnke (Vereinsvorsitzender)
2. L
Karsten Leiding (stellv. Vereinsvorsitzender)
3. L
Henning Sieweke (Kassenwart)
4. L
Torsten Müller (Beisitzer)
5. L
Roland Sternberg (Beisitzer)
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